Ein Problem, das bei Weintrinkern bestens bekannt ist: Trotz umfangreicher Kontrollen und moderner Produktionsmethoden können Weine „korken“ und dadurch ungenießbar werden. Das passiert leider immer noch recht häufig. Laut dem Online-Magazin Wein Plus wurden 2022 weltweit rund 258 Millionen Hektoliter Wein produziert, wovon etwa zwei Drittel in Flaschen abgefüllt wurden. Das entspricht ungefähr 36 Milliarden 0,75-Liter-Flaschen. Rund 80 Prozent dieser Flaschen, also 29 Milliarden, wurden mit Naturkorken verschlossen. Wenn nur ein Prozent dieser Flaschen durch Trichloranisol (TCA) kontaminiert war, wären das weltweit 290 Millionen untrinkbare Flaschen.
Falls eine Weinflasche mit TCA-Fehler direkt beim Winzer oder Händler, online oder vor Ort, erworben und zu Hause ordnungsgemäß gelagert wurde, sind private Kunden durch gesetzliche Mängelgewährleistungsrechte geschützt. Das „Korken“ eines Weins ist ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB, da der Wein nicht die vereinbarte oder erwartete Qualität aufweist und nicht zum gewöhnlichen Gebrauch geeignet ist. Im Gegensatz dazu stellt Weinstein keinen Mangel dar. Weinstein ist eine natürliche Substanz, die Geschmack und Qualität des Weins nicht beeinträchtigt und in gelöster Form in jedem Wein vorkommen kann. Daher gilt Weinstein nicht als Mangel im juristischen Sinne, ebenso wenig wie das sogenannte Depot bei Rotwein.
Welche Rechte hat der Kunde bei korkendem Wein?
Bei TCA-kontaminierten Weinen haben Verbraucher folgende Rechte:
- Nacherfüllung (§ 439 BGB): Lieferung einer fehlerfreien Weinflasche.
- Minderung des Kaufpreises (§ 441 BGB): Reduktion des Kaufpreises wenn der mangelhafte Wein behalten werden soll.
- Rücktritt vom Kaufvertrag (§ 440 BGB): Rücktritt bei erfolgloser Nacherfüllung.
Zunächst sollte eine neue Flasche verlangt werden. Der Mangel muss dem Winzer oder Händler gemeldet werden, idealerweise durch persönlichen Kontakt oder telefonisch. Ist keine gleichwertige Flasche verfügbar oder die Ersatzflasche ebenfalls fehlerhaft, können Kunden eine Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Kaufvertrag zurücktreten und den vollen Kaufpreis zurückfordern. Dies hängt von der jeweiligen Situation und der Kulanz des Verkäufers ab. Diese Rechte gelten für Käufe im Weingut oder Weinladen ebenso wie für Online-Bestellungen. Bei Onlinekäufen erfolgt der Austausch per Versand an die angegebene Adresse, wobei der Verkäufer keine zusätzlichen Kosten für alternative Lieferadressen übernehmen muss.
Die Gewährleistungsrechte gelten zwei Jahre ab Lieferung des Weins und können weder in den AGB noch vertraglich eingeschränkt werden. Nach § 477 BGB gilt eine Beweislastumkehr: Innerhalb der ersten zwölf Monate nach Lieferung muss der Verkäufer nachweisen, dass der Wein beim Kauf nicht fehlerhaft war.
Rechte der Winzer und Händler
Winzer und Händler dürfen prüfen, ob der reklamierte Wein tatsächlich korkt und können die Rückgabe der fehlerhaften Flasche verlangen, jedoch auf eigene Kosten. Bevor sie eine Kaufpreisminderung akzeptieren oder den Vertrag rückabwickeln, haben sie das Recht auf Nachlieferung einer neuen, gleichwertigen Flasche.
Erwirbt ein Händler den Wein von einem Weingut oder Importeur, kann er im Rahmen des „Unternehmer-Regresses“ dieselben Rechte wie der Kunde geltend machen. Dazu gehört die Lieferung einer neuen Flasche oder eine Kaufpreisminderung, ohne Fristsetzung.
Den Mangel rechtzeitig anzeigen
Verbraucher haben bei korkenden Weinen klare Mängelgewährleistungsrechte. Wichtig ist, den Mangel sofort anzuzeigen und den Wein zur Beweissicherung aufzubewahren. Ziel sollte eine faire Lösung sein, da der Fehler meist bei der Korkproduktion und nicht beim Winzer oder Händler liegt.